
Bereits ab 50 Stück, Produkt- oder Versandetiketten, auch in Leuchtmaterial.
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Gefahrgutetiketten für Ihr Unternehmen
Giese-Gef ist Ihr Fachhändler für Gefahrgutetiketten bzw. Gefahrgutaufkleber aller Art. Unser Angebot deckt alle Gefahrgutklassen ab. Zudem führen wir Etiketten für begrenzte Mengen (an Gefahrgut), tastbare Gefahrenhinweise, Versandetiketten, Transportetiketten, GHS-Symbole, Klebebänder, Formulare, PE-Dokumenttaschen und Sonderanfertigungen. Unsere Aufkleber sind von höchster Qualität und kleben permanent. Sichern Sie Ihr Gefahrgut mit Warnzeichen von Giese-Gef und schützen Sie damit Ihre Mitarbeiter und Kunden. Auf unseren Seiten erfahren Sie mehr über die verschiedenen Produkte, Gefahrgutetiketten und Arten von Gefahrgut. Sollten Sie Fragen haben, beantworten wir diese gerne telefonisch. Wir freuen uns auf Ihre Bestellung.
Bestellungen bis 14 Uhr schicken wir noch am selben Tag ab!
Die Gefahrgutklassen für Gefahrgutetiketten im Überblick
GIESE-GEF bietet Ihnen kompetente Beratung und eine schnelle Lieferung für Gefahrgutetiketten aller Gefahrgutklassen:
Gefahrgutklasse 1: Die Gefahrgutetiketten der Klasse 1 dienen der Kennzeichnung von exposiven Stoffen oder Gegenständen, welche Sprengstoff enthalten und sind aufgegliedert in die folgenden Unterklassen:
Unterklasse 1.1: Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind, z.B. Sprengstoffe, Schwarzpulver oder Treibladungspulver
Unterklasse 1.2: Stoffe und Gegenstände, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind, z.B. Feuerwerkskörper, Rauchbomben, Patronen
Unterklasse 1.3: Stoffe und Gegenstände, die eine Feuergefahr besitzen und die entweder eine geringe Gefahr durch Luftdruck oder eine geringe Gefahr durch Splitter-, Spreng- und Wurfstücke oder durch beides aufweisen. Diese sind nicht massenexplosionsfähig. Darunter zählen z.B.: Leuchtkörper oder Blitzlichtpulver
Unterklasse 1.4: Stoffe und Gegenstände mit geringer Explosionsgefahr. Die Auswirkungen bleiben auf den gekennzeichneten Gegenstand beschränkt. Hierzu zählen zum Beispiel: Kartuschen
Unterklasse 1.5: Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe – Als Minimalanforderung gilt, dass sie beim Außenbrandversuch nicht explodieren dürfen, z.b. Sprengstoff.
Unterklasse 1.6: Extrem unempfindliche nicht massenexplosionsfähige Stoffe – Stoffe bei denen (unter normalen Beförderungsbedingungen) eine vernachlässigbare Wahrscheinlichkeit zu einer unbeabsichtigten Zündung oder Fortpflanzung der Explosion besteht.
Die jewiligen Stoffe und Gegenständen teilen sich nochmals in verschiedene Verträglichkeitsgruppen, welche mit den Buchstaben A, B, C, D, E, F, G, H, J, K, L, N und S teilen.
Gefahrgutklasse 2: Etiketten der Gefahrgutklasse 2 dienen der Kennzeichnung von Gasen oder gasförmigen Stoffen, z.B. Haarspray, Lachgas, Acetylen, Probangas oder Wasserstoff.
Gefahrgutklasse 3: Gefahrgutetiketten der Klasse 3 kennzeichnen flüssige, entzündbare Stoffe. Beispiel der Klasse 3 sind Bezin oder Alkohol.
Gefahrgutklasse 4: Die Klasse 4 wird durch Gefahrgutaufkleber gekennzeichnet und markiert entzündbare feste Stoffe und teilt sich in drei weitere Unterklassen:
Unterklasse 4.1: Diese Unterklasse kennzeichnet entzündbare feste Stoffe. Beispiele für die Kennzeichnung: Aluminiumpulver, Schwefel (geschmolzen) oder Zelluoid.
Unterklasse 4.2: Diese Unterklasse kennzeichnet selbstentzündliche Stoffe. Beispiele für die Unterklasse 4.2 sind Fischmehl, Weißer Phosphor, Kohle (pflanzlichen Ursprungs) oder Kopra.
Unterklasse 4.3: Diese Unterklasse kennzeichnet Stoffe die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln. Hiermit werden beispielsweise dei folgenden Stoffe gekennzeichnet: Carbid, Natrium oder Zinkstaub.
Gefahrgutklasse 5: Die Klasse 5 kennzeichnet durch die Gefahrgutaufkleber Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe und teilt sich in die Unterklassen 5.1 für entzündend wirkende Stoffe, z.B. Sauerstoff, Wasserstoff oder Salpetersäure und 5.2 für Organische Peroxide, wie beispielsweise Methylethylketonperoxid.
Gefahrgutklasse 6: Aufkleber der Klasse 6 kennzeichnen giftige Stoffe und sind nach Unterklasse 6.1 und 6.2 aufgeteilt. Die Unterklasse 6.1 kennzeichnet giftige Stoffe, wie Arsen oder Pestizide und die Unterklasse 6.2kennzeichnet ansteckungsgefährliche Stoffe, wie medizinische Proben oder Abfälle in einer Klinik.
Gefahrgutklasse 7: Gefahrgutetiketten der Klasse 7 kennzeichnen radioaktive Stoffe, z.B. Uran oder Plutonium
Gefahrgutklasse 8: Die Klasse 8 umfasst alle Stoffe, die durch chemische Einwirkung die Haut oder die Schleimhäute, mit denen sie in Berührung kommen, verätzen. Des Weiteren beinhaltet die Klasse 8 auch Stoffe, die beim Freiwerden Schäden an anderen Gütern oder Transportmitteln verursachen oder sie zerstören können sowie Stoffe, die erst mit Wasser ätzende flüssige Stoffe oder mit Luftfeuchtigkeit ätzende Dämpfe oder Nebel bilden. Beispiele: Schwefelsäure, Natronlauge, Salzsäure.
Gefahrgutklasse 9: Zur Gefahrgutklasse 9 fallen alle Gegenstände / Stoffe, welche während der Beförderung eine Gefahr darstellen und nicht zu den Gefahrgutklassen 1-8 gehören. Die folgenden Stoffe werden mit Gefahrgutetiketten der Klasse 9 gekennzeichnet: Asbest, Trockeneis, etc. Seit dem 1. Januar 2017 gilt eine neue Unterklasse, die Klasse 9A. Diese beschränkt sich ausschließlich auf die Kennzeichnung des Transportes von Lithiumbatterien.

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Unterklasse 1.1: Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind, z.B. Sprengstoffe, Schwarzpulver oder Treibladungspulver
Unterklasse 1.2: Stoffe und Gegenstände, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind, z.B. Feuerwerkskörper, Rauchbomben, Patronen
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Unterklasse 1.4: Stoffe und Gegenstände mit geringer Explosionsgefahr. Die Auswirkungen bleiben auf den gekennzeichneten Gegenstand beschränkt. Hierzu zählen zum Beispiel: Kartuschen
Unterklasse 1.5: Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe – Als Minimalanforderung gilt, dass sie beim Außenbrandversuch nicht explodieren dürfen, z.b. Sprengstoff.
Unterklasse 1.6: Extrem unempfindliche nicht massenexplosionsfähige Stoffe – Stoffe bei denen (unter normalen Beförderungsbedingungen) eine vernachlässigbare Wahrscheinlichkeit zu einer unbeabsichtigten Zündung oder Fortpflanzung der Explosion besteht.
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Unterklasse 1.4: Stoffe und Gegenstände mit geringer Explosionsgefahr. Die Auswirkungen bleiben auf den gekennzeichneten Gegenstand beschränkt. Hierzu zählen zum Beispiel: Kartuschen
Unterklasse 1.5: Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe – Als Minimalanforderung gilt, dass sie beim Außenbrandversuch nicht explodieren dürfen, z.b. Sprengstoff.
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Gefahrgutklasse 6: Aufkleber der Klasse 6 kennzeichnen giftige Stoffe und sind nach Unterklasse 6.1 und 6.2 aufgeteilt. Die Unterklasse 6.1 kennzeichnet giftige Stoffe, wie Arsen oder Pestizide und die Unterklasse 6.2 kennzeichnet ansteckungsgefährliche Stoffe, wie medizinische Proben oder Abfälle in einer Klinik.
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Unterklasse 1.2: Stoffe und Gegenstände, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind, z.B. Feuerwerkskörper, Rauchbomben, Patronen
Unterklasse 1.3: Stoffe und Gegenstände, die eine Feuergefahr besitzen und die entweder eine geringe Gefahr durch Luftdruck oder eine geringe Gefahr durch Splitter-, Spreng- und Wurfstücke oder durch beides aufweisen. Diese sind nicht massenexplosionsfähig. Darunter zählen z.B.: Leuchtkörper oder Blitzlichtpulver
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Gefahrgutklasse 5: Die Klasse 5 kennzeichnet durch die Gefahrgutaufkleber Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe und teilt sich in die Unterklassen 5.1 für entzündend wirkende Stoffe, z.B. Sauerstoff, Wasserstoff oder Salpetersäure und 5.2 für Organische Peroxide, wie beispielsweise Methylethylketonperoxid.
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